Apostille? Ein Thema mit vielen Unbekannten

Immer wieder werden wir gefragt …

„Hat die Übersetzung dann auch eine Apostille?“ Dies überrascht, da wir als Übersetzungsagentur keine Apostillen ausstellen können – dies übernehmen Regierungspräsidien, Gerichte und Behörden. Da beim Thema Apostille sehr viel durcheinander geht, möchten wir mit ein paar Informationen ein wenig Licht ins Dunkel bringen …

Apostille

Was ist eine Apostille überhaupt?

Im Bereich der beglaubigten Übersetzungen werden zwei Arten von Apostillen unterschieden:

  • Die Apostille auf dem zu übersetzenden Dokument (auch Haager Apostille) bestätigt die Echtheit des Dokuments (genauer des Stempels und die Funktion des Ausstellers, z. B. eines Standesbeamten). Eine solche Apostille kann dann einfach zusammen mit der Urkunde beglaubigt z. B. ins Deutsche übersetzt werden (die beglaubigte Übersetzung einer Apostille können Sie hier bestellen).
  • Die Apostille auf einer beglaubigten Übersetzung wird auch Überbeglaubigung genannt – Sie wird vom Landgericht, bei dem die Übersetzerin oder der Übersetzer vereidigt ist, auf die beglaubigte Übersetzung aufgebracht (den Antrag auf Überbeglaubigung können wir für Sie übernehmen). Diese Art der Apostille bestätigt die Vereidigung der Übersetzerin oder des Übersetzers beim jeweiligen Landgericht sowie die Echtheit ihrer bzw. seiner Unterschrift. Die Landgerichte bzw. zuständigen Behörden verlangen zum Teil (z. B. die Polizeidirektion Hannover) vorbeglaubigte/apostillierte Urkunden als Ausgangsdokumente der beglaubigten Übersetzung zur Überbeglaubigung, was bei Dringlichkeit unbedingt mitbedacht werden sollte. In Deutschland verlangen häufig Konsulate die Überbeglaubigung beglaubigter Übersetzungen.
Beglaubigte Uebersetzung mit Apostille der Prozess

Brauche ich für mein Dokument nun eine Haager Apostille oder nicht?

Die Frage, ob ein Dokument oder eine Übersetzung apostilliert bzw. überbeglaubigt werden muss, ist leider nicht immer klar zu beantworten, da es neben der Rechtslage leider auch von Beamten oder Behörden abhängt. Generell gilt, dass Apostillen für Urkunden aus Drittländern (z. B. USA, Türkei, Ukraine) verlangt werden, die dem Haager Abkommen beigetreten sind. Obwohl in der EU die Pflicht zur Apostille abgeschafft wurde (EU-Verordnung 2016/1191) und damit keine Apostille mehr nötig sein sollte, verlangen beispielweise spanische Behörden häufig nach wie vor apostillierte Urkunden (z. B. für Erbangelegenheiten) und damit die beglaubigte Übersetzung der Apostille. Die genauen Anforderungen an die Vorlage Ihrer Dokumente (z. B. mit oder ohne Apostille) erfahren Sie am besten bei der jeweiligen Zielstelle – Apostillen sind meist für die Anerkennung in Drittländern oder bei Vorlage von Urkunden aus Drittländern in Deutschland nötig.

Wo bekomme ich eine Apostille?

Apostillen für Personstandsurkunden (Geburtsurkunde, Eheurkunde etc.) erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium, Apostillen für Urteile oder Beschlüsse (z. B. Scheidungsbeschluss) oder Firmendokumente (z. B. Handeslregisterauszug) bei den jeweiligen Gerichten.

Eva freigestellt Kopie

Eva Bartilucci

Eva Bartilucci ist Diplom-Übersetzerin. Seit ihrem Studium der Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität ist sie als Übersetzerin und Lektorin tätig. Beim Oberlandesgericht Hamm und Landgericht Stuttgart ist sie für die Sprachen Italienisch und Französisch vereidigt.

Quellen:

  1. https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr
  2. https://rps.baden-wuerttemberg.de/service/beglaubigung/
  3. https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/uebereinkommen/_documents/haager-uebereinkommen/ue02.html